Tarifgruppen

Tarifgruppen haben einen entscheidenden Einfluss auf die Beitragsberechnung und somit die Höhe der Beiträge. Wir haben hier eine Übersicht von Tarifgruppen zusammengestellt, die je nach Versicherer variieren:

Tarifgruppe R
Ihr gehört grundsätzlich jeder PKW an, es sei denn, der Versicherungsnehmer gehört
einer der folgenden Tarifgruppen an:

Tarifgruppe B
Sie gilt für Fahrzeuge, deren Besitzer Angestellte oder Pensionäre des Öffentlichen Dienstes sind, ebenfalls für deren nicht erwerbstätige Familienangehörige, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben.

Tarifgruppe A
Ihr gehören Landwirte oder ehemalige Landwirte an, die nicht anderweitig berufstätig sind (auch Witwen/Witwer). Für die Tarifgruppe A ist der Nachweis der Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Berufs- oder Gartenbaugenossenschaft und eine bestimmte Mindestgröße des Unternehmens (oder ehemaligen Unternehmens) erforderlich.

Tarifgruppe N
Sie ist für alle Nicht-PKW-Kraftfahrzeuge und Anhänger bestimmt.

Tarifgruppe D
Sie versichert die PKWs von Selbständigen, Freiberuflern oder Angestellten aus z.B. Kreditinstituten, Elektrizitätswerken, Rechtsanwaltskanzleien und Notariaten. Diese Tarifeingruppierung wird nicht bei allen Gesellschaften geführt.

Zusätzliche Rabatte
Mitunter gewähren Versicherungen ihren Versicherungsnehmern zusätzliche Rabatte bei den Prämien; möglich wird dies durch die Deregulierung des deutschen Versicherungsmarktes. Die Rabatte sind abhängig von der Risikoeinschätzung für den Fahrer oder sein Umfeld, das heißt, von der Frage, wie wahrscheinlich Unfälle beim jeweiligen Fahrer oder seinem Umfeld sind. Kriterien für Antworten auf diese Frage sind beispielsweise das Alter des Versicherungsnehmers, sein Beruf und seine jährliche Fahrleistung, etwaig vorhandene Einschränkungen des Fahrzeugführers und der im Haushalt lebenden erwachsenen Kinder. Ändern sich diese individuellen Merkmale, so sollte der Versicherungsnehmer das seiner Versicherung melden. Bei einem Verstoß ist die Versicherung zwar nicht von ihrer Leistungspflicht entbunden, kann jedoch Vertragsstrafen geltend machen, die die Normalprämie bei weitem übersteigen.